Die Ladesäulenverordnung (LSV) verpflichtet Eigentümer und Betreiber bestimmter Nichtwohngebäude sowie Parkplätze, beim Neubau oder bei größeren Renovierungen eine Mindestanzahl an Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu installieren und die Leitungsinfrastruktur für künftige Erweiterungen vorzubereiten. Die Regelungen gelten sowohl für gewerblich genutzte Gebäude als auch für öffentlich zugängliche Parkplätze ab einer bestimmten Stellplatzzahl. Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Geltungsbereich, Mindestanforderungen, Sanktionen und die praktische Umsetzung eines LSV-konformen Lademanagements.
Für welche Gebäude und Parkplätze gilt die LSV?
Die LSV gilt für Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen, die neu gebaut oder einer größeren Renovierung unterzogen werden. Zusätzlich erfasst sie bestehende Nichtwohngebäude ab einer bestimmten Größe sowie Parkplätze, die neu errichtet werden und über zehn Stellplätze verfügen. Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen unterliegen ebenfalls eigenen Anforderungen, stehen hier aber nicht im Fokus.
Konkret richtet sich die Verordnung an:
- Neu errichtete Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
- Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen, die einer größeren Renovierung unterzogen werden
- Neu errichtete oder umfassend sanierte Parkplätze neben Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen
Wichtig: Die LSV setzt die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um und ergänzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Unternehmen, die Gewerbeimmobilien besitzen oder betreiben, sollten daher sowohl die nationale als auch die europäische Ebene im Blick behalten, da die Anforderungen schrittweise verschärft werden.
Wie viele Ladepunkte schreibt die LSV für Gewerbeimmobilien vor?
Die LSV schreibt vor, dass bei Neubau oder größerer Renovierung eines Nichtwohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen mindestens ein Ladepunkt installiert und für jeden fünften Stellplatz eine Leitungsinfrastruktur (Leerrohre) vorgerüstet werden muss. Damit soll eine spätere Nachrüstung ohne aufwendige Baumaßnahmen möglich sein.
Die konkreten Anforderungen im Überblick:
- Neubau Nichtwohngebäude: Mindestens ein Ladepunkt sowie Leitungsinfrastruktur für jeden fünften Stellplatz
- Größere Renovierung: Leitungsinfrastruktur für jeden fünften Stellplatz, sofern die Stellplätze Teil der Renovierungsmaßnahme sind
- Bestehende Gebäude (ab 2025): Für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen galten Übergangsfristen, die in vielen Fällen bereits abgelaufen sind
Die genaue Anzahl der verpflichtend zu installierenden Ladepunkte hängt also von der Gebäudekategorie, der Stellplatzzahl und dem jeweiligen Bauvorhaben ab. Unternehmen sollten die aktuell geltenden Fristen und Schwellenwerte mit einem Fachplaner oder Rechtsberater prüfen, da die Regelungen regelmäßig aktualisiert werden.
Was sind die technischen Mindestanforderungen an gewerbliche Ladepunkte?
Gewerbliche Ladepunkte nach LSV müssen mindestens als Normalladepunkte mit einem einphasigen oder dreiphasigen Wechselstromanschluss ausgeführt sein. Vorgeschrieben ist außerdem die Eignung für eine intelligente Steuerung, sodass eine Kommunikation mit einem Energiemanagementsystem oder einem Lastmanagementsystem möglich ist.
Die wesentlichen technischen Vorgaben umfassen:
- Mindestladeleistung: In der Regel mindestens 3,7 kW (einphasig) oder 11 kW (dreiphasig), je nach Anschluss
- Intelligente Steuerbarkeit: Der Ladepunkt muss über eine Schnittstelle verfügen, die eine dynamische Leistungssteuerung ermöglicht
- Eichrechtskonforme Messung: Für die Abrechnung mit Dritten (z. B. Mitarbeitern oder Kunden) sind eichrechtlich zugelassene Messeinrichtungen erforderlich
- Leerrohre und Vorverkabelung: Für nicht sofort mit einem Ladepunkt ausgestattete Stellplätze sind Leerrohre für spätere Nachrüstung verpflichtend
Besonders relevant für Gewerbeimmobilien ist die Anforderung an die intelligente Steuerbarkeit. Sie ist die technische Grundlage dafür, dass Ladepunkte in ein betriebliches Lademanagement für Unternehmen eingebunden werden können, ohne das Netz zu überlasten oder Leistungsspitzen zu erzeugen, die zu höheren Netzentgelten führen.
Was droht bei Verstößen gegen die LSV?
Verstöße gegen die LSV können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und Bußgelder nach sich ziehen. Die Durchsetzung obliegt den zuständigen Landesbehörden, in der Regel den Bauaufsichtsbehörden. Die genaue Höhe der Bußgelder variiert je nach Bundesland und Schwere des Verstoßes.
Darüber hinaus können Verstöße bei Bauvorhaben dazu führen, dass Baugenehmigungen versagt oder Nutzungsuntersagungen ausgesprochen werden. Für Unternehmen, die Gewerbeimmobilien vermieten oder betreiben, entstehen außerdem Haftungsrisiken gegenüber Mietern oder Nutzern, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Infrastruktur fehlt.
Praktisch bedeutsam ist auch der Aspekt der Zukunftssicherheit: Wer die Leitungsinfrastruktur jetzt nicht vorbereitet, muss bei späterer Nachrüstung mit deutlich höheren Kosten rechnen, da dann Wände geöffnet, Kabel neu verlegt und ggf. der Netzanschluss angepasst werden müssen.
Wie lässt sich ein LSV-konformes Lademanagement effizient umsetzen?
Ein LSV-konformes Lademanagement lässt sich effizient umsetzen, indem von Beginn an ein intelligentes System eingesetzt wird, das Ladeströme dynamisch steuert, Leistungsspitzen vermeidet und die vorhandene Netzkapazität optimal ausnutzt. Entscheidend ist die Integration der Ladeinfrastruktur in das betriebliche Energiemanagement.
Folgende Schritte haben sich in der Praxis bewährt:
- Bedarfsanalyse: Anzahl der Fahrzeuge, Ladezeiten und verfügbare Netzkapazität ermitteln
- Infrastrukturplanung: Leerrohre und Vorverkabelung für alle relevanten Stellplätze von Anfang an einplanen, auch wenn nicht sofort alle Ladepunkte installiert werden
- Lastmanagement integrieren: Ein dynamisches Lademanagementsystem verhindert, dass gleichzeitiges Laden mehrerer Fahrzeuge zu Leistungsspitzen führt
- Schnittstellen schaffen: Ladepunkte sollten über offene Protokolle (z. B. OCPP) mit dem Energiemanagementsystem des Unternehmens kommunizieren können
- Abrechnungslösung bereitstellen: Für die Abrechnung mit Mitarbeitern oder Kunden eichrechtskonforme Messeinrichtungen und ein geeignetes Backend einplanen
Gerade in Gewerbeimmobilien mit vielen Stellplätzen ist die Kopplung von Lademanagement und betrieblichem Lastmanagement besonders wichtig. So lassen sich teure Leistungsspitzen im Gesamtbetrieb vermeiden und die Netzentgelte optimieren.
Wie die Berg GmbH bei der LSV-konformen Ladeinfrastruktur unterstützt
Die Berg GmbH bietet Unternehmen eine integrierte Lösung, die Lademanagement, Lastmanagement und Energiemonitoring in einem System zusammenführt und damit die Anforderungen der LSV praktisch umsetzbar macht. Mit Berg.Charge steht eine intelligente Lademanagementlösung zur Verfügung, die speziell für gewerbliche Anforderungen entwickelt wurde.
Berg unterstützt konkret bei:
- Planung und Dimensionierung der Ladeinfrastruktur entsprechend der LSV-Anforderungen
- Dynamischer Laststeuerung, die Ladeströme in Echtzeit an die verfügbare Netzkapazität anpasst
- Integration der Ladeinfrastruktur in das betriebliche Energiemanagementsystem Efficio® für lückenlose Verbrauchstransparenz
- Kopplung mit dem Lastmanagementsystem Optimo zur Vermeidung von Leistungsspitzen und Optimierung der Netzentgelte
- Unterstützung bei der eichrechtskonformen Abrechnung und der Einbindung offener Kommunikationsprotokolle
Ob Neubau oder Nachrüstung: Mit einer durchdachten Lösung lässt sich die Ladeinfrastruktur für Gewerbe so aufbauen, dass sie heute die LSV erfüllt und morgen problemlos skaliert. Sprechen Sie jetzt mit den Experten von Berg und erhalten Sie eine individuelle Beratung für Ihr Vorhaben.
Dieser Artikel wurde mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt oder unterstützt und anschließend von unserer Redaktion geprüft.
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