Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verpflichtet Eigentümer bestimmter Wohn- und Nichtwohngebäude dazu, beim Neubau oder bei größeren Renovierungen Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte für Elektrofahrzeuge einzuplanen. Die Pflichten richten sich nach Gebäudetyp, Nutzung und Anzahl der Stellplätze. Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen rund um GEIG-Anforderungen, Bußgelder und die praktische Umsetzung für Unternehmen.
Für welche Gebäude und Unternehmen gilt das GEIG?
Das GEIG gilt für Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen sowie für Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen, sofern bestimmte Bau- oder Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Für Unternehmen besonders relevant: Gewerbeobjekte, Bürogebäude, Produktionsstätten und Handelsimmobilien fallen in den Anwendungsbereich, sobald die Stellplatzschwelle überschritten wird.
Konkret unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Gebäudekategorien:
- Nichtwohngebäude: Dazu zählen Büro- und Verwaltungsgebäude, Produktionshallen, Logistikzentren, Einzelhandelsimmobilien und vergleichbare gewerblich genutzte Liegenschaften.
- Wohngebäude: Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude mit überwiegender Wohnnutzung, sofern sie die Stellplatzschwelle überschreiten.
Entscheidend für die Pflicht ist nicht allein die Nutzungsart, sondern das Zusammenspiel aus Gebäudekategorie, Anzahl der Kfz-Stellplätze und der Art der geplanten Baumaßnahme. Unternehmen, die Eigentümer oder Betreiber entsprechender Liegenschaften sind, sollten frühzeitig prüfen, ob ihr Objekt unter den Anwendungsbereich des GEIG fällt.
Welche konkreten Pflichten schreibt das GEIG bei Neubauten vor?
Bei Neubauten von Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen schreibt das GEIG vor, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz mit einem Ladepunkt auszustatten ist und alle übrigen Stellplätze mit der notwendigen Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) vorzurüsten sind. Für Wohngebäude gilt die Pflicht zur Leitungsinfrastruktur an jedem Stellplatz.
Im Einzelnen bedeutet das für Nichtwohngebäude-Neubauten:
- Mindestens 20 Prozent aller Stellplätze müssen mit einem funktionsfähigen Ladepunkt ausgestattet werden.
- Alle weiteren Stellplätze sind mit Leerrohren oder vergleichbarer Leitungsinfrastruktur vorzurüsten, damit eine spätere Nachrüstung mit minimalem Aufwand möglich ist.
- Die Ladepunkte müssen den technischen Anforderungen der einschlägigen Normen entsprechen und eine Mindestleistung von 3,7 kW bereitstellen.
Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, ob das Unternehmen selbst Eigentümer oder lediglich Mieter ist. In der Praxis liegt die Pflicht beim Bauherrn, also in der Regel beim Eigentümer der Liegenschaft. Unternehmen, die Neubauprojekte planen, sollten die GEIG-Anforderungen bereits in der frühen Planungsphase berücksichtigen, da eine nachträgliche Installation deutlich kostspieliger ist als eine baubegleitende Umsetzung.
Was gilt bei der Sanierung von Bestandsgebäuden nach dem GEIG?
Bei der Renovierung von Bestandsgebäuden greift das GEIG, wenn die Maßnahmen das Elektriksystem oder die Parkfläche des Gebäudes betreffen und die Renovierungskosten eine bestimmte Schwelle überschreiten. In diesem Fall gelten für Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen abgestufte Anforderungen an Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur.
Konkret unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Renovierungsszenarien:
- Renovierung des Gebäudes (nicht des Parkplatzes): Wenn die Gesamtkosten der Renovierung mehr als 25 Prozent des Gebäudewertes betragen und das Gebäude mehr als zehn Stellplätze hat, ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten sowie alle Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur vorzurüsten.
- Renovierung des Parkplatzes oder des Elektriksystems: Hier gilt die Pflicht zur Leitungsinfrastruktur an allen Stellplätzen und zur Errichtung von Ladepunkten entsprechend der Neubauregelung.
Für Bestandsgebäude, die nicht renoviert werden, bestehen unter dem GEIG zunächst keine unmittelbaren Nachrüstpflichten. Allerdings sollten Unternehmen den steigenden Bedarf an betrieblicher Ladeinfrastruktur im Blick behalten, da Mitarbeitende und Fuhrparks zunehmend auf Elektromobilität setzen.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das GEIG?
Verstöße gegen das GEIG können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 10.000 Euro pro Verstoß vor. Zuständig für die Überwachung und Ahndung sind die jeweils zuständigen Landesbehörden.
Besonders relevant ist, dass die Bußgeldregelung nicht nur den Bauherrn, sondern auch Personen treffen kann, die für die Planung oder Ausführung der Baumaßnahme verantwortlich sind. Unternehmen, die als Bauherren auftreten, tragen damit eine direkte Verantwortung für die ordnungsgemäße Umsetzung der GEIG-Pflichten.
Neben dem unmittelbaren Bußgeldrisiko entstehen bei nachträglicher Nachrüstung erhebliche Mehrkosten, da Leitungsführung, Tiefbauarbeiten und Netzanschluss im laufenden Betrieb deutlich aufwendiger sind als bei einer baubegleitenden Umsetzung. Die frühzeitige Planung zahlt sich also sowohl aus rechtlicher als auch aus wirtschaftlicher Sicht aus.
Wie lässt sich GEIG-Konformität mit intelligentem Lademanagement verbinden?
GEIG-Konformität und wirtschaftlicher Betrieb der Ladeinfrastruktur schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich, wenn von Beginn an ein intelligentes Lademanagement eingeplant wird. Wer Ladepunkte nicht nur installiert, sondern aktiv steuert, vermeidet Lastspitzen, reduziert Netzentgelte und nutzt vorhandene Netzkapazitäten effizienter.
Gerade in gewerblichen Umgebungen mit mehreren gleichzeitig ladenden Fahrzeugen kann unkontrolliertes Laden zu erheblichen Leistungsspitzen führen, die Netzentgelte in die Höhe treiben. Ein dynamisches Lastmanagement verteilt die verfügbare Leistung bedarfsgerecht auf die aktiven Ladepunkte und koordiniert das Laden mit anderen Verbrauchern im Gebäude.
Weitere Vorteile eines integrierten Lademanagements:
- Priorisierung von Ladevorgängen nach Bedarf oder Fahrzeugart (zum Beispiel Firmenfahrzeuge vor Besucher-Pkw)
- Nutzung von Überschussstrom aus eigenen Photovoltaikanlagen für das Laden
- Transparente Abrechnung und Zugangskontrolle für Mitarbeitende oder Flottenbetreiber
- Skalierbarkeit: Das System wächst mit der Anzahl der Ladepunkte mit
Unternehmen, die die GEIG-Anforderungen als Ausgangspunkt für eine zukunftssichere Ladeinfrastruktur nutzen, schaffen damit gleichzeitig die Grundlage für einen wirtschaftlichen und gesetzeskonformen Betrieb.
Wie Berg GmbH Unternehmen bei der GEIG-konformen Ladeinfrastruktur unterstützt
Berg GmbH begleitet Unternehmen dabei, die Anforderungen des GEIG nicht nur zu erfüllen, sondern die Ladeinfrastruktur von Anfang an intelligent und kosteneffizient zu betreiben. Mit Berg.Charge steht eine Lademanagementlösung zur Verfügung, die speziell für gewerbliche Anforderungen entwickelt wurde.
Das umfasst konkret:
- Dynamisches Lastmanagement: Die Ladeleistung wird in Echtzeit an die verfügbare Netzkapazität angepasst, um Lastspitzen und damit höhere Netzentgelte zu vermeiden.
- Integration in bestehende Energiemanagementsysteme: Berg.Charge lässt sich mit Efficio® und Optimo verknüpfen, sodass Ladeinfrastruktur und Gesamtenergieverbrauch zentral gesteuert und ausgewertet werden.
- Skalierbare Architektur: Ob fünf oder fünfzig Ladepunkte, die Lösung wächst mit den betrieblichen Anforderungen.
- Transparente Abrechnung und Zugangskontrolle: Ideal für Fuhrparks, Mitarbeitende und Besucher.
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